Unternehmen, private Personen und auch öffentliche Stellen bilden immer häufiger Menschen bei privaten Verrichtungen im weltweiten Web ab. So werden zu Hunderttausenden Livebilder im Internet angeboten. Bei diesen sogenannten Webcams handelt es sich um digitale Kameras, die bewegte oder unbewegte Bilder in das Internet übertragen, die dort von jedem Internet-Nutzer abgerufen werden können. Hotels, Restaurants und auch Kaufhäuser gehen immer mehr dazu über, ihre Internet-Auftritte durch solche Webcam-Übertragungen attraktiver zu gestalten und vorhandene Angebote zu visualisieren. Solange die Webcam-Bilder Personen nicht erkennen lassen, verletzt dies keine datenschutzrechtlichen Belange. Gleiches gilt, wenn die Betroffenen damit einverstanden sind und diese Selbstdarstellung sogar ausdrücklich wünschen.
Das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung ist aber spätestens dann berührt, wenn Personen erkennbar werden, die in die damit verbundene öffentliche Verbreitung und Zurschaustellung eben nicht eingewilligt haben, und ihnen - schlimmer noch - häufig überhaupt nicht bewusst ist, dass sie per Kamera beobachtet werden.

Rechtsgrundlagen des Niedersächsischen Ministerium